Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A. und Teil B.

Allgemeine Bedingungen
Teil A.
I. Geltungsbereich
  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A. und Teil B (nachfolgend: „AGB“) gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  2. Soweit mit unserem Vertragspartner bereits ein Vertragshändlervertrag als Rahmenvertrag abgeschlossen worden ist, gilt dieser vorrangig. Ergänzend gelten diese „Allgemeinen Bedingungen Teil A“.Soweit zwischen uns und dem Vertragspartner kein Vertragshändlervertrag als Rahmenvereinbarung besteht, gelten diese „Allgemeinen Bedingungen Teil A.“ und die nachfolgenden „Besonderen Bedingungen Teil B.“
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners haben keine Geltung. Auch die vorbehaltslose Ausführung einer späteren Lieferung durch uns in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners stellt keine Zustimmung von uns zu deren Geltung dar, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich im Einzelfall zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbart.
II. Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. Ein Liefervertrag im Rahmen eines zwischen uns und dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertragshändlervertrages oder ein Liefervertrag mit einem Vertragspartner, mit dem kein Vertragshändlervertrag im Sinne einer Rahmenvereinbarung besteht, kommt erst zustande, wenn dem Vertragspartner unsere Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen und Leistungen beginnen.
III. Leistungsumfang, Lieferfristen
  1. Wir werden unsere Leistungen definiert nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik bei Vertragsschluss erbringen.
  2. Unsere Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich – ungeachtet der Wortwahl – als verbindlich vereinbart. Können wir Fristen aus Gründen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche, nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, nicht einhalten, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
IV. Preise, Fälligkeiten; Zahlungsverzug
  1. Der Kaufpreis für die von uns gelieferte Vertragsware entsteht mit Lieferung und ist zahlbar innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang einer Abrechnung beim Vertragspartner in Textform. Soweit dies Abrechnung noch nicht der nach nationalem Recht erforderlichen Form entspricht, steht dem Vertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht an der Zahlung zu, wohl aber ein Anspruch darauf, eine ordnungsgemäße und den an seinem Sitz geltenden nationalen Vorschriften entsprechende Rechnung von uns zu erhalten.
  2. Unsere Preise verstehen sich abzugsfrei inklusive Verpackung und Bereitstellung am Sitz des Herstellers an den Spediteur. Die Kosten der Versendung trägt der Vertragspartner, der auch auf eigene Rechnung den Spediteur beauftragt
  3. Überschreitet unser Vertragspartner das vereinbarte Zahlungsziel, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % und ab Verzug Verzugsschadensersatz nach Maßgabe § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, für jede weitere nach der ersten Mahnung erforderlich werdende Mahnung vom Vertragspartner pauschal 15,00 Euro zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten:
  4. Befindet sich der Vertragspartner mit einer Zahlung in Höhe von 50 % des geschuldeten Betrages, mindestens aber mit 3.000,00 € in Verzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, für bereits vereinbarte aber noch ausstehende und ganz oder teilweise nicht bezahlte Lieferungen vor deren Ausführung eine Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung in Höhe der für diese Lieferung in diesem Zeitpunkt noch zu erbringenden Gegenleistung zu verlangen.
V. Aufrechnung, Zurückbehaltung
  1. Gegen unsere Ansprüche kann unser Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt nicht, wenn die Gegenforderung aus dem Vertragsverhältnis stammt, die Grundlage unserer Ansprüche ist.
  2. Unserem Vertragspartner steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen uns nur für Ansprüche aus dem Vertrag, aus dem das Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners resultiert zu. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen gegen uns bestehender Gegenansprüche nur möglich, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
VI. Haftungsausschlüsse
  1. Wir haften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden.
  2. Die Haftungsbeschränkung nach VI. Ziff. 1. tritt nicht ein bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Wir haften in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wir haften – auch für unsere Erfüllungsgehilfen – für die unserem Vertragspartner durch Verletzung von so genannten Kardinalspflichten verursachten Schäden. Kardinalspflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Vertragspartners waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte.
  5. Haben wir Kardinalspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  6. Bei Lieferverzug haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.In anderen Fällen des Lieferverzugs ist unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind in diesem Fall – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten durch uns und/oder unsere Erfüllungsgehilfen (oben VI. Ziff. 4). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung von Kardinalspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. 6. gegeben ist. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VII. Schlussbestimmungen
  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes (CISG United Nations Convention on Contractes for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
  2. Zahlungsort ist unser Hauptsitz in 73779 Deizisau. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Deizisau, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
Besondere Bedingungen
Teil B.

Dringender Warnhinweis! Die unsachgemäße Verwendung der Vertragsware und/oder deren Verwendung durch ungeschultes Personal können zu schweren körperlichen Schäden führen.

I. Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Vertragsware nur nach unserem Vertragskonzept zu verwenden.
Dazu gehören insbesondere folgende unabdingbaren Verpflichtungen

  1. Pflichten beim Auspacken der VertragswareDer Vertragspartner darf die von uns angelieferte Vertragsware nur durch von uns geschultes Personal auspacken lassen, d.h. entweder von den für die Verwendung der Vertragsware beim Vertragspartner vorgesehenen Mitarbeitern, welche die von uns vorgeschriebenen Schulungen erhalten habenoder unter persönlicher Aufsicht eines Mitarbeiter des Vertragspartners, der von uns als „Noonee Certified Super User“ ausgebildet und zertifiziert worden ist.
  2. DokumentationspflichtenDas Auspacken der Vertragsware ist vom Vertragspartner zu Nachweiszwecken zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist uns unverzüglich nach dem Auspacken der Vertragsware zu übermitteln. Diese Dokumentation hat insbesondere die Angabe zu enthalten, wann und durch welche Person(en) die Vertragsware ausgepackt worden ist.Der Vertragspartner führt, soweit er einen von uns zertifizierten „Noonee Certified Super User“ mit der Durchführung des Vertrages auf seiner Seite betraut, eine vollständige Dokumentation, welche weiteren Personen von diesem „Noonee Certified Super User“ geschult und in die Verwendung des Vertragsprodukts eingewiesen worden sind.
  3. ObhutspflichtenDer Vertragspartner stellt sicher, dass die von ihm zur Verwendung der Vertragsware vorgesehenen Personen- keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, die insbesondere ihre Bewegungsfähigkeit, und/oder ihren Gleichgewichtssinn, einschränken;im Falle eines Sturzes nicht einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt sind (schwangere Frauen!);- wenn der Verdacht besteht, dass der Gesundheitszustand der zur Verwendung der Vertragsware vorgesehenen Personen die Verwendung der Vertragsware nicht zulässt, die Vertragsware von dieser Personen erst verwendet wird, nachdem durch einen Arzt abgeklärt ist, dass die Verwendung der Vertragsware für die betreffenden Personen keine gesundheitlichen Risiken birgt.- Der Vertragspartner stellt sicher, dass in seinem Bereich niemand die Vertragsware verwendet, der nicht die von uns vorgeschriebene Schulung erhalten hat. Die Nutzung der Vertragsware hat stets in Übereinstimmung mit unseren schriftlichen Anweisungen und Bedienungsanleitungen zu erfolgen.Der Vertragspartner stellt in seinem Bereich sicher, dass die Vertragsware nicht seinen Bereich verlässt, ohne dass sichergestellt ist, dass die Vertragsware an Personen gelangt, die in der Verwendung der Vertragsware geschult sind.
  4. Produktbezogene PflichtenDer Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vertragsware im Falle einer Beschädigung und/oder Funktionsbeeinträchtigung eigenmächtig zu reparieren, an der Vertragsware eigenmächtig Änderungen vorzunehmen, nicht von uns autorisierte Ersatzteile oder Werkzeuge zu verwenden oder eigenmächtig Weiterentwicklungen an der Vertragsware vorzunehmen.

Der Vertragspartner ist insbesondere auch nicht berechtigt, einseitig Änderungen der Warnhinweise und der Schulungsunterlagen vorzunehmen.

II. Mängelhaftung
  1. Die Vertragsware wird von uns verpackt geliefert unter der Vorgabe, dass die Vertragsware nur nach Maßgabe I. Ziff. 1. dieser Besonderen Bedingungen Teil B. ausgepackt werden darf.
  2. Für beim Auspacken erkennbare Mängel gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner unter der Voraussetzung, dass auch der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, die Rügeobliegenheiten des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Zugang einer Mängelrüge bei uns innerhalb eines Zeitraumes von 5 Werktagen (definiert für die Zeit Montag bis Freitag) noch als „unverzüglich“ gilt.
  3. Hat die gelieferte Vertragsware nicht erkennbare Mängel, sind diese vom Vertragspartner unverzüglich innerhalb der oben unter II. Ziff. 2) vereinbarten Zeit nach Ihrer Entdeckung bei uns zu rügen.
  4. Wir übernehmen gegenüber dem Vertragspartner die gesetzliche Gewährleistung für unsere Vertragsware. Eine besondere Garantie nach § 443 BGB geben wir nicht. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von diesen Regelungen unberührt.
  5. Rechtzeitig und berechtigt gerügte Mängel beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
  6. Eventuell für eine Versendung der mangelhaften Vertragsware anfallende Verpackungs – und Versendungskosten tragen wir. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorgelegen hat, erstattet uns der Vertragspartner den für die nicht gewährleistungspflichtige Nachbesserung angefallenen Aufwand.
  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet – das ist eine wesentliche vertragliche Hauptpflicht – seine Mitarbeiter, soweit sie als „Noonee Certified Super User“, von uns zertifiziert sind, nach unseren Vorgaben bei uns laufend schulen zu lassen. Wir sind berechtigt, das Zertifikat zu entziehen, wenn diese Schulungen nicht in den von uns vorgesehenen Zeitabständen erfolgen.
III. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Vertragsware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung durch den Vertragspartner ungeachtet des Gefahrübergangs bei Lieferung unser Eigentum:

IV. Geheimhaltung, Marken – und Namenrecht
  1. Der Vertragspartner wird unsere ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
    Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit der Vertragspartner mit der Weitergabe der Informationen an zur berufsständische Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger behördliche, steuerliche oder gerichtliche Zwecke zur erfüllen hat sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus diesem Vertrag.
  2. Der Vertragspartner anerkennt das durch die Marke geschützte Namensrecht der Vertragsprodukte weltweit auch in den Regionen an, in denen die Marke nicht angemeldet worden ist und unterlässt alles, was eine Beeinträchtigung dieses Namensrechtes bewirkt. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner dazu, es zu unterlassen, den Versuch zu unternehmen, für den Markennamen selbst oder durch einen Strohmann ein eigenes Schutzrecht zu erwirken.
  3. Der Vertragspartner anerkennt den Schutzbereich der den Vertragsprodukten aktuell und auch künftig zugrundliegenden Patente. Er wird jede eigene Weiterentwicklung der Technologie unmittelbar oder mittelbar durch Dritte unterlassen.
    V. Sonstiges

Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Bedingungen Teil A.

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